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Zahlungsverzug: Bei Aufrechnung muss die Gegenforderung genau bezeichnet sein
Eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters kann nur dann zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs führen, wenn die Gegenforderung so bestimmt bezeichnet ist, dass sie der Vermieter prüfen kann.
Dies musste sich ein Mieter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er hatte gegenüber den ausstehenden Mieten mit “Schadenersatzansprüchen” aufgerechnet. Dem OLG war das nicht ausreichend. Es hielt die Erklärung des Mieters, weit über die Mietzinsansprüche hinausgehende Gegenforderungen zu haben, für zu unbestimmt. Diese Gegenforderungen müssten schon genau bezeichnet sein. Zum einen sei wegen der Vielzahl der angeblichen Zahlungsansprüche unklar, mit welchen Einzelforderungen die Aufrechnung erklärt werden solle. Zum anderen lasse sich auch gar nicht feststellen, welche Forderung durch die Aufrechnung erloschen sei und damit anderweitig nicht mehr geltend gemacht werden könne (OLG Celle, 2 U 9/07).