Christine Scheck

Rechtsanwältin

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30.06.2010

Beweislast bei Krankentagegeldversicherung

Bei einer Krankentagegeldversicherung hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich Eintritt und Fortdauer der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit dazulegen und zu beweisen. Dagegen ist es Aufgabe des Versicherers darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit er versicherten Person geendet hat. Die Prognose ist rückschauend für den Zeitpunkt zu stellen, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet.
 

BGH, Az. IV ZR 163/09, Urteil v. 30.06.2010